Satzung

Statuten des iranischen Solidaritätsverseins Peywand

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Iranischer Solidaritätsverein Peywand“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und im Bedarfsfalls außerhalb von Österreich

2. Zweck

Der Iranische Solidaritätsverein ist eine unabhängige, unpolitische Organisation welche jede Abhängigkeit von politischen Parteien meidet, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich im Sinne der unten genannten Ziele aktiv ist:

1. Unterstützung, Hilfe und Weiterleitung von Zuwendungen an hilfsbedürftige Menschen mit chronischen Erkrankungen, insbesondere Multiple Sklerose.

2. Aufklärung und Sensibilisierung der Gesellschaft über besondere chronische Krankheiten (insbesondere Multiple Sklerose)

3. Vorstellen, Achtung und Pflege der Kultur und Traditionen aller iranischen Volksgruppen

4. Organisation und Gestaltung von Vorträgen und Diskussionsforen, Workshops, Zusammenkünften und Filmaufführungen

Sämtliche Aktivitäten des Vereines müssen sich ausschließlich im Rahmen des in Österreich geltenden Rechtes befinden.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

-  Ideelle Mittel: Informationsveranstaltungen, Vorträge, Versammlungen und Diskussionsforen

-  Finanzielle Mittel: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden und Zuwendungen

4. Mitgliedschaft

1. Sämtliche Personen über 15 Jahren, Organisationen und Firmen sind berechtigt nach Einverständnis der Vereinsstatuten und unter Einhaltung der oben genannten Ziele Mitglied des Vereins werden. Es gibt folgende drei Arten der Mitgliedschaft:

2. Arten der Mitgliedschaft:

  • Ordentliche Mitgliedschaft: Personen und Organisationen, die stets Mitgliedsbeitrag zahlen und aktiv mit dem Verein zusammenarbeiten. Diese Mitglieder haben in der Generalversammlung das Wahlrecht und können von den Möglichkeiten des Vereins gemäß dessen Statuten Gebrauch machen. Die aktive Mitgliedschaft erlischt nach dreimonatiger unentschuldigter Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrages.

  • Außerordentliche Mitgliedschaft: Personen und Organisationen, die zeitlich begrenzt durch materielle oder geistige Zuwendung den Verein unterstützen. Diese Personen haben in der Generalversammlung kein Wahlrecht.

  • Ehrenmitgliedschaft: Personen und Organisationen, die durch ihren besonderen und stetigen Einsatz zur Weiterentwicklung des Vereines beitragen, jedoch den Verein finanziell nicht unterstützen können. Diese Mitglieder haben in der Generalversammlung das Wahlrecht.

3. Rechte der Mitglieder

      • Aktives Wahlrecht

      • Passives Wahlrecht (Personen über 18 Jahre)

      • Recht auf Anwesenheit in den Tagungen der Generalversammlung

      • Recht auf Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Vorstands

      • Recht auf Berichte und Auskünfte über Inhalte der Tagungen des Vorstands durch das Protokoll der Vorstandssitzungen

      • Für außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ist der Umfang des Gebrauches der Möglichkeiten des Vereins abhängig von den Entscheidungen der Zentralversammlung.

5. Vereinsstruktur

Hauptorgane des Vereins sind die Generalversammlung (siehe Punkt 5.1),der Vorstand (siehe Punkt 5.2), und die Rechnungsprüfer (siehe Punkt 5.3).

5.1. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie ist das wichtigste Vereinsorgan.

Aufgaben der Generalversammlung:

Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zu ihrer Agenda gehört ein Jahresbericht der Vereinsaktivitäten und Leistungen sowie die Wahl von Personen für folgende Funktionen für ein Jahr:

-  Wahl der sechs Mitglieder des Vorstands

-  Wahl von zwei Rechnungsprüfer

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.

Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds (ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied) ist die Übertragung seines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung unter Anführung der Begründung für die Abwesenheit zulässig.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt werden.

  • Der Vorstand hat in seinem ersten Treffen oder binnen maximal 4 Wochen die Zuordnung der Personen für die Funktionen Obmann/ Obfrau und dessen/ deren StellvertreterIn, SchriftführerIn und dessen/ deren StellvertreterIn, und Kassier/Kassierin und dessen/deren StellvertreterIn zu beschließen.

  • Der Obmann/die Obfrau ist verantwortlich für die Koordinierung innerhalb der Vorstandsmitglieder und die Abhaltung der Vorstandsversammlungen, koordiniert die Erstellung offizieller Vereinsberichte und vertritt den Verein nach außen.

  • Der Vorstand verwaltet folgende Angelegenheiten:

    • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

    • Aufsicht über die Aktivitäten der unterschiedlichen Bereiche des Vereins im Sinne seiner Ziele

    • Erstellung des Jahresvoranschlags und Abschlussberichts über die jährlichen Leistungen des Vereins an die Generalversammlung

    • Beschlussfassung über Statutenänderungen nach Zustimmung der Vereinsgründer und der Generalversammlung

  • Der Vorstand tagt regelmäßig einmal im Monat und zusätzlich auf Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

  • Aufgabenkreise des Vorstands:

Ausführendes Organ:

Auskunftspflicht gegenüber Anfragen und Bearbeitung von Anfragen im Sinne der Vereinsziele unter Zusammenarbeit mit Mitgliedern und Interessenten

Öffentlichkeitsarbeit und Soziales:

-  Kontakt mit der Öffentlichkeit sowie anderen Gruppen und Vereinen

-  Recherche über Informationen und Neuigkeiten relevant zu den Aktivitäten des Vereins sowie das Instandhalten der Website des Vereins auf aktuellem Stand

-  Veranstalten von Vorträgen, Meetings und Workshops

-  Organisieren von Beratungstreffen und Aufklärungsveranstaltungen

-  Veranstaltungen zu iranischen kulturellen und traditionellen Events

Finanzielles Organ

-  Einnehmen der Mitgliedsbeiträge

-  Ordnungsgemäße Buchhaltung der Einnahmen und Ausgaben

-  Ordnungsgemäßes Verzeichnen und Archivierung aller finanzrelevanten Dokumente

-  Erstellung eines Budgetplans zur Gewährleistung finanzieller Mittel zur Realisierung der Vereinsziele

-  Vierteljährliche Vorlage der Bilanzen und Berichte über die finanziellen Verhältnisse des Vereins an den Vorstand

-  Verwaltung und Bewahrung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens

5.3.Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

    • Die Rechnungsprüfer beaufsichtigen und prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel unter Teilnahme an den Vorstandssitzungen.
    • Sie können den Vorstand in finanziellen Angelegenheiten beraten.

    • Rechnungsprüfer nehmen Beschwerden und Beanstandungen der Vereinsmitglieder gegen den Vorstand entgegen und legen sie dem Vorstand dar.

    • Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

Auflösen des Vereins

  • Im Falle, dass das Erreichen seiner Ziele für den Verein nicht mehr möglich ist oder Schwierigkeiten und Probleme innerhalb des Vereins das gemeinsame Arbeiten verhindern, hat der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen, um diese Hindernisse zu erläutern und die weiteren Vorgehensweisen zu erörtern. In der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen: Sie hat einen Abwickler zu berufen, und hat Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu übertragen hat.
  • Das Vermögen soll einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zukommen.

Kontakt

Peywand - Iranischer Solidaritätsverein

Liechtensteinstrasse 79/2

A-1090 Wien

Email: info@peywand.at